Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 08.05.1987

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 53.84   

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https://dejure.org/1987,1754
BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 53.84 (https://dejure.org/1987,1754)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1987 - 6 C 53.84 (https://dejure.org/1987,1754)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1987 - 6 C 53.84 (https://dejure.org/1987,1754)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerung - Rechtliches Gehör - Abwesenheitsentscheidung - Überraschender Verhandlungstermin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 157
  • NJW 1987, 3146 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 805
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Zur Bedeutung entwicklungspolitischer Belange bei der Ermessenseinbürgerung von Ausländern mit deutschem Ehegatten (im Anschluß an BVerwGE 67, 177; 77, 164) [BVerwG 25.03.1987 - 6 C 53/84].

    Damit kann indes die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht den genannten Anforderungen gemäß aufgezeigt werden, übrigens hat das Bundesverwaltungsgericht zu der Einwirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie auf die Einbürgerungsermächtigungen der §§ 8 und 9 RuStAG bereits Stellung genommen (vgl. BVerwGE 67, 177; 77, 164) [BVerwG 25.03.1987 - 6 C 53/84].

  • BFH, 17.12.1996 - IX R 5/96

    Durch die Deutsche Post AG vorgenommene Zustellungen sind wirksam

    Das persönliche Erscheinen der Kläger war nicht angeordnet worden (vgl. dazu BFH in BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948; BVerwG-Urteil vom 25. März 1987 6 C 53.84, BVerwGE 77, 157).
  • BVerwG, 27.11.1989 - 6 C 30.87

    Rechtliches Gehör - Kriegsdienstverweigerer - Wehrdienstverweigerung -

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat und wie auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt hat, kommt in Verfahren über die Berechtigung eines Wehrpflichtigen, gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, der persönlichen Anhörung des Wehrpflichtigen maßgebliche Bedeutung zu (vgl. z.B. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - <BVerwGE 50, 275 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 98>, vom 26. April 1985 - BVerwG 6 C 40.82 - und vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 53.84 - <BVerwGE 77, 157 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 184>).

    Eine Ausnahme von der Regel, wonach eine Klageabweisung die Parteivernehmung des Klägers voraussetzt, ist lediglich dann zu machen, wenn die gesamten Umstände des Falles, zu denen auch ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Termin zur mündlichen Verhandlung gerechnet werden kann, den Schluß rechtfertigen, daß der Antragsteller keine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat oder sie jedenfalls nicht nachweisen kann (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - und das bereits angeführte Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 53.84 - ).

  • BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 43/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Denn die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerwGE 130, 65 Rn. 34; vgl. auch BVerwG, JR 1969, 194, 195; OVG Magdeburg, BeckRS 2010, 53084 mwN; vgl. auch Hornfischer/Janson, JuS 2021, 321, 325; a.A. Redeker/von Oertzen/Kothe, VwGO, 17. Aufl., § 95 Rn. 5; abweichend in Fällen, in denen der Beteiligte nicht anwaltlich vertreten war: BVerwGE 36, 264, 266; 77, 157, 159 sowie für einen Fall, in dem der vorangegangene Verlegungsantrag unbeschieden geblieben ist: BVerwG, NJW 1961, 892), sondern soll dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die Klärung des Sachverhalts durch Erklärungen der Beteiligten oder aber eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits ermöglichen (vgl. Gärditz/Jacob, VwGO, 2. Aufl., § 95 Rn. 14; Eyermann/ Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 95 Rn. 3, 10; Kopp/W.-R. Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 95 Rn. 1, 4).
  • VGH Hessen, 24.04.2008 - 8 UE 2021/06

    Widerruf eines rechtskräftig festgestellten Abschiebungshindernisses wegen

    Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung über das Erfordernis von besonderen Zustellungsvorkehrungen bei einer längerfristigen, mehr als sechs Wochen dauernden Abwesenheit von der angegebenen Wohnung betrifft nämlich nur solche Fälle, in denen der Zustellungsempfänger ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren führt und deshalb mit Mitteilungen oder Entscheidungen der Behörde oder des Gerichts rechnen muss (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 - BVerfGE 41 S. 332 ff. = juris Rdnrn. 9 ff.; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1981- 6 C 174/80 - juris [LS], Beschluss vom 30. März 1995 - 11 B 29/95 - NVwZ-RR 1995 S. 613 = juris [LS] und Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 53/84 - BVerwGE 77 S. 157 ff. = NVwZ 1987 S. 805 f. = juris Rdnr. 17; Hamb. OVG, Urteil vom 9. Februar 1996 - Bf IV 24/95 - juris Rdnrn. 18 ff.).
  • OVG Hamburg, 07.12.2023 - 6 So 46/23

    Duldungsanspruch einer alleinerziehenden Mutter einer freizügigkeitsberechtigten

    Das Verwaltungsgericht hat zum Verschuldensmaßstab in Übereinstimmung mit der - von der Antragstellerin zitierten - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass ein Beteiligter bei vorübergehender Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung, vor allem wegen Urlaubs, grundsätzlich keine besonderen Vorkehrungen treffen muss, damit Zustellungen ihn erreichen, wobei die zeitliche Grenze bei etwa sechs Wochen liegt (BVerfG, Beschl. v. 18.10.2012, 2 BvR 2776/10, NJW 2013, 592 juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 25.3.1987, 6 C 53.84, BVerwGE 77, 157, juris Rn. 53).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.12.2019 - 2 LA 203/17

    Verfahrensmangel aufgrund Sachverhaltswürdigung; Eigenschaft von Räumen als

    Bei voraussehbar längerer Abwesenheit (regelmäßig über sechs Wochen) müssen jedoch Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass eine in dieser Zeit in Gang gesetzte Frist nicht versäumt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 53/84 -, Juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.11.1999 - 6 B 81.99

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels als

    Die Anordnung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt in Rechtsstreitigkeiten wegen Kriegsdienstverweigerung, um zum Zweck der dem Verwaltungsgericht obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sicherzustellen, daß der Wehrpflichtige als Beweismittel in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung steht (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 53.84 - BVerwGE 77, 157, 159).
  • VG Karlsruhe, 25.05.2023 - 2 K 3265/22

    Zulässigkeit einer Nachbarklage; Drittschutz bei Vereinigungsbaulast;

    Darunter ist nach der Rechtsprechung ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Wochen zu verstehen (BVerfG, Beschl. v. 18.10.2012 - 2 BvR 2776/10 -, NJW 2013, 592; BVerwG, Urt. v. 25.03.1987 - 6 C 53/84 -, BVerwGE 77, 157).
  • VGH Bayern, 19.02.2018 - 21 C 17.2596

    Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Da die erste Klinikbehandlung der Klägerin für sich genommen die in der Rechtsprechung entwickelte Sechs-Wochen-Grenze nicht ansatzweise erreicht, war die Klägerin auch nicht gehalten, besondere Vorkehrungen zu treffen, so dass von einem Verschulden nicht auszugehen ist (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 25. März 1987, BVerwGE 77, 157, 161 für einen vierwöchigen Urlaub).
  • OVG Hamburg, 31.08.2000 - 3 Bf 264/00

    Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs trotz fehlender Möglichkeit der

  • BVerwG, 24.05.1994 - 6 B 81.93

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung als

  • VG Karlsruhe, 15.04.1994 - A 8 K 16364/93

    Anspruch eines albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo auf Gewährung von

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 47.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2489
BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 47.85 (https://dejure.org/1987,2489)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.1987 - 8 C 47.85 (https://dejure.org/1987,2489)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 1987 - 8 C 47.85 (https://dejure.org/1987,2489)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einstufung eines Betheldieners der Zeugen Jehovas als Inhaber eines geistlichen Amtes i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Zivildienstgesetz (ZDG)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 237
  • NVwZ 1987, 805 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 110.82

    Befreiung vom Zivildienst - Geistliche Tätigkeit - Geistliches Amt -

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 47.85
    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sei ein anderes Bekenntnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG (vgl. u.a. Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 110.82 - Buchholz 448.11 § 10 ZDG Nr. 2 S. 1 m.weit.Nachw.).

    Dieser muß, um als geistlich angesehen werden zu können, vollinhaltlich ausgerichtet sein auf die Seelsorge, d.h. er muß ausgefüllt sein von der Führung und Betreuung der Angehörigen der Religionsgemeinschaft etwa durch religiöse Unterweisung, durch religiösen Zuspruch und durch Vornahme religiöser Handlungen oder muß doch mindestens geprägt sein von der Leitung und Überwachung der so verstandenen Seelsorge innerhalb eines größeren oder des gesamten räumlichen Bereichs der Glaubensgemeinschaft (vgl. u.a. Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 110.82 - a.a.O. S. 2).

  • BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 12.79

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Berufsausbildung - Ausbildungsgang

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 47.85
    In jedem Fall muß das in diesem Sinne Religiöse Mittelpunkt des Aufgabenbereichs sein (vgl. Urteil vom 14. November 1980 - BVerwG 8 C 12.79 - BVerwGE 61, 152 ), "wie es denn ja auch bei den großen Kirchen der Fall ist" (vgl. Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 108.82 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 35 S. 6 ).
  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 108.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Revision - Anschlußrevision - Zulässigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 47.85
    In jedem Fall muß das in diesem Sinne Religiöse Mittelpunkt des Aufgabenbereichs sein (vgl. Urteil vom 14. November 1980 - BVerwG 8 C 12.79 - BVerwGE 61, 152 ), "wie es denn ja auch bei den großen Kirchen der Fall ist" (vgl. Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 108.82 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 35 S. 6 ).
  • BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68

    Als Prediger anerkannt - Religionen müssen nicht christlich sein

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 47.85
    Ein solcher Aufgabenbereich kann nur dann ein geistliches "Amt" im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG sein, wenn er auf Dauer übertragen worden ist und in der Regel nur durch einen anderen oder höheren Aufgabenbereich abgelöst wird (vgl. statt vieler Urteil vom 11. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 46.68 - BVerwGE 34, 291 ).
  • BVerwG, 14.01.1983 - 8 C 180.81

    Wehrdienstpflichtiger - Kurzfristige Einberufung - Verspäteter Zugang -

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 47.85
    Diese Würdigung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Anhörung des Betroffenen während des Vorverfahrens bis zum Gestellungstermin nachgeholt werden kann (vgl. Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 180.81 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 18 S. 5 ).
  • BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 43.68

    Befreiung eines Anhängers der Zeugen Jehovas vom Ersatzdienst - Rechtsgrundsätze

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 47.85
    Ein Betheldiener der Zeugen Jehovas ist nicht Inhaber eines geistlichen Amtes i. S. des § 10 I Nr. 3 ZDG (Modifizierung der Entscheidungsgründe des Urteils vom 11.12.1969 - BVerwG VIII C 43/68 - Buchholz 448.1 § 10 Ersatzdienstgesetz Nr. 1, S. 1).
  • BVerwG, 29.09.1989 - 8 C 53.87

    Zivildienstbefreiung - Diakon - Zeugen Jehovas - Allgemeiner Pionierprediger -

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats geht das angefochtene Urteil weiterhin zutreffend davon aus, daß die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ein anderes Bekenntnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG ist (vgl. u.a. Urteile vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 110.82 - Buchholz 448.11 § 10 ZDG Nr. 2 S. 1 und vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 47.85 - Buchholz 448.11 § 10 ZDG Nr. 5 S. 4 f.) und daß der Kläger ein geistliches Amt innehat.

    Ob der einem Angehörigen eines anderen Bekenntnisses übertragene Aufgabenbereich als ein geistliches Amt im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG qualifiziert werden kann, hängt vom dauerhaften Inhalt des Jeweiligen Aufgabenbereichs ab (vgl. Urteil vom 8. Mai 1987, a.a.O. S. 5).

    Dieser muß, um als geistlich angesehen werden zu können, vollinhaltlich ausgerichtet sein auf die Seelsorge, d.h. er muß ausgefüllt sein von der Führung und Betreuung der Angehörigen der Religionsgemeinschaft etwa durch religiöse Unterweisung, durch religiösen Zuspruch und durch Vornahme religiöser Handlungen oder muß doch mindestens geprägt sein von der Leitung und der Überwachung der so verstandenen Seelsorge innerhalb eines größeren oder des gesamten räumlichen Bereichs der Glaubensgemeinschaft (vgl. u.a. Urteile vom 30. November 1984, a.a.O. S., 2 und vom 8. Mai 1987, a.a.O. S. 5).

    Das in dem dargelegten Sinne "Religiöse" steht im Mittelpunkt dieses Aufgabenbereichs, wie es § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG voraussetzt (vgl. Urteil vom 8. Mai 1987, a.a.O. S. 5 m.weit. Nachw.).

  • BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 2.87

    Zivildienstbefreiung - Ausbildung zum tibetanischen Lama - Zivildienstpflichtiger

    Derartige Aufgabenbereiche vermögen die dauernde Befreiung vom Zivildienst und damit zugleich die Zurückstellung außerdem nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf Dauer übertragen und in der Regel nur durch andere oder höhere Aufgabenbereiche abgelöst werden (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1969, a.a.O. S. 298, vom 20. März 1987, a.a.O. und vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 47.85 - Buchholz 448.11 § 10 ZDG Nr. 5 S. 4 ).

    Das ist nur dann der Fall, wenn er - wie das Seelsorgeamt der beiden großen christlichen Bekenntnisse - ausgefüllt ist von der Führung und Betreuung der Angehörigen der Religionsgemeinschaft durch religiöse Unterweisung und religiösen Zuspruch sowie durch Vornahme religiöser Handlungen oder wenn er mindestens geprägt ist von der Leitung und Überwachung der so verstandenen Seelsorge innerhalb eines größeren oder des gesamten räumlichen Bereichs der Glaubensgemeinschaft (vgl. Urteile vom 30. November 1984, a.a.O. und vom 8. Mai 1987, a.a.O.).

    In jedem Fall muß das in diesem Sinne Religiöse Mittelpunkt des Aufgabenbereichs sein (vgl. Urteile vom 14. November 1980 - BVerwG 8 C 12.79 - BVerwGE 61, 152 [BVerwG 14.11.1980 - 8 C 12/79] und vom 8. Mai 1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 49.85

    Zivildienst - Befreiung - Geistliches Amt - Zeugen Jehovas

    Ein Betheldiener der Zeugen Jehovas ist nicht Inhaber eines geistlichen Amtes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG (wie Urteil vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 47.85; Modifizierung der Entscheidungsgründe des Urteils vom 11. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 43.68 - Buchholz 448.1 § 10 ErsDiG Nr. 1 S. 1).
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